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PDF-DokumentBesonderer Teil - Bestechungsdelikte

BGH - LG Braunschweig
7.4.2020
6 StR 52/20

Bestechlichkeit durch Inaussichtstellen der Förderung der Karriere gegen sexuelle Gefälligkeiten

1. Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt.(Rn.13)

2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und dies fortführend des Bundesgerichtshofs, dass die Gewährung von Geschlechtsverkehr einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte darstellt. Die vom Angeklagten geforderte Gewährung von Geschlechtsverkehr unterfällt damit als dessen Lage verbessernde Leistung.(Rn.20)

StGB § 332

Aktenzeichen: 6StR52/20 Paragraphen: Datum: 2020-04-07
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5159

PDF-DokumentBesonderer Teil Allgemeiner Teil - Bestechungsdelikte Verjährung

BGH - LG Verden
18.5.2017
3 StR 103/17

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Beginn der Frist für die Verfolgungsverjährung; Beendigung der Taten bei bevorzugenden Handlungen in Form des Abschlusses und der Durchführung eines Vertrages; tatrichterliches Ermessen bei der Gewinnabschöpfung mittels Verbandsgeldbuße

1. Werden Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Bestochene sodann die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung vornimmt, so sind beide Taten beendet und beginnt damit die Frist für deren Verfolgungsverjährung zu laufen, wenn diese Handlung vollständig abgeschlossen ist.(Rn.16)

2. Bestehen die bevorzugenden Handlungen nach der getroffenen Unrechtsvereinbarung in dem Abschluss und der Durchführung eines Vertrags, so tritt daher die Beendigung der Taten erst ein, wenn der Bestochene die letzte von ihm zur Vertragserfüllung bestimmte Leistung erbringt.(Rn.20)

3. Zum tatrichterlichen Ermessen bei der Gewinnabschöpfung mittels Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG.(Rn.32)

Von dem Grundsatz, dass durch die Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil auch tatsächlich abzuschöpfen ist, kann im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens unter dem Gesichtspunkt von Ansprüchen Verletzter nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Abschöpfung durch die Verletzten bereits durchgeführt oder unmittelbar eingeleitet ist. Verbleibt ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die Ansprüche Verletzter nicht realisiert werden können, so besteht jedenfalls allein unter diesem Gesichtspunkt für ein Absehen von der Bestimmung eines entsprechenden Abschöpfungsanteils kein Anlass.(Rn.34)
StGB § 78a
StGB vom 20.11.2015 § 299 Abs 1 Nr 1, § 299 Abs 2 Nr 1
OWiG § 17 Abs 4 S 1, § 30 Abs 1

Aktenzeichen: 3StR103/17 Paragraphen: Datum: 2017-05-18
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4748

PDF-DokumentBesonderer Teil - Bestechungsdelikte Geldwäsche

BGH - LG Stuttgart
18.2.2009
1 StR 4/09

1. Im Rahmen der Strafbarkeit des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB rührt bei der Bestechung nach § 334 StGB als Vortat auch das Bestechungsgeld, das der Bestechende zahlt, aus der Tat her.

2. Bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, ist allein auf das deutsche Recht abzustellen.

StGB § 261 Abs. 1 Satz 1
StGB § 261 Abs. 9 Satz 2

Aktenzeichen: 1StR4/09 Paragraphen: StGB§261 Datum: 2009-02-18
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3415

PDF-DokumentBesonderer Teil - Bestechungsdelikte

BGH
9.8.2006
1 StR 50/06
Pressemitteilung

Verurteilung wegen Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Bau der „Allianz-Arena“ in München bestätigt

Das Landgericht München I hat den Angeklagten Karl-Heinz Wildmoser junior mit Urteil vom 13. Mai 2006 wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung sind Zahlungen im Zusammenhang mit der Vergabe des Bauauftrages für das neue Fußballstadion in München („Allianz-Arena“) im Jahr 2001/2002. Bauherren des Stadions waren die Fußballvereine FC Bayern München und TSV München von 1860.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Mitglied des TSV München von 1860 und Geschäftsführer der TSV München von 1860 GmbH & Co KG aA. Als Mitglied eines Lenkungsausschusses, des Gutachtergremiums und als Geschäftsführer der für die Errichtung und den Betrieb des Stadions gegründeten Allianz Arena München Stadion GmbH war er in maßgeblicher Position in das Vergabeverfahren einbezogen. Für beide Funktionen erhielt er jeweils eine Vergütung von jährlich 200.000 € netto.

An dem Verfahren beteiligte sich als Bewerber auch die Alpine Bau Deutschland GmbH (Alpine GmbH), die einen entsprechenden Hinweis von dem Angeklagten und dem mit ihm geschäftlich verbundenen Mitangeklagten erhalten hatte; der Mitangeklagte erhoffte sich für den Fall des Zuschlages an die Alpine GmbH die Zahlung einer Maklerprovision. Nachdem der Kreis der Bewerber um die Bauvergabe sich auf die Alpine GmbH und einen zweiten Bieter reduziert hatte, signalisierte die Alpine GmbH dem Mitangeklagten, dass sie Zahlungen von Insiderinformationen über das Vergabeverfahren abhängig mache. Daraufhin kam es zu vier Treffen zwischen dem Angeklagten Wildmoser, dem Mitangeklagten und dem anderweitig verfolgten Chef des in Salzburg ansässigen AlpineKonzerns, der die Zahlung von 5,5 Mio. DM für den Fall versprach, dass der Angeklagte sich erfolgreich für eine Vergabe an die Alpine GmbH einsetzt, Insiderinformationen liefert und als „Ansprechpartner“ für die spätere Bauphase zur Verfügung steht. Dieser Schmiergeldvereinbarung stimmte der Angeklagte Wildmoser zu.

Nachdem die Alpine GmbH den Zuschlag für den Bau des Stadions erhalten hatte, kam es zur Auszahlung des vereinbarten Schmiergeldes von 2.812.094,82. € an den Mitangeklagten, die mittels fingierter Rechnungen und pro forma geschlossener Scheinvereinbarungen verschleiert wurde. Dieser leitete die Gelder nahezu vollständig an den Angeklagten Wildmoser weiter. Der geständige Mitangeklagte wurde wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben sowohl der Angeklagte als auch – zu seinen Ungunsten – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte hat sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung gewendet. Mit einer Verfahrensrüge ist die Befangenheit der Vorsitzenden der Strafkammer im Zusammenhang mit Presseartikeln der Münchener Abendzei-tung gerügt geworden. Die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hatte, hat mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision eine höhere Verurtei-lung des Angeklagten wegen eines besonders schweren Falles der Untreue erstrebt.

Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen und das landgerichtliche Urteil damit voll-umfänglich bestätigt. Die Prüfung der Befangenheit hat ergeben, dass sich das Verhalten der Vor-sitzenden Richterin im Wesentlichen darin erschöpfte, dass sie gegen einen Artikel in der Münche-ner Abendzeitung vorgegangen war, in dem sie als „Frau Gnadenlos“ bezeichnet wurde. Die A-bendzeitung hatte im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veröffentlichung eines „Wiedergut-machungsartikels“ zu der Vorsitzenden Richterin Kontakt aufgenommen. Auf den Inhalt und die redaktionelle Gestaltung dieses Artikels, in dessen veröffentlichter Fassung über den Fortgang des Verfahrens und ein mögliches Geständnis des Angeklagten spekuliert wurde, hatte die Vorsitzende jedoch keinen Einfluss. Insbesondere redigierte sie den Presseartikel nicht. Wie der Rechtsanwalt der Münchener Abendzeitung und die Zeitung selbst in einer veröffentlichten Stellungnahme betonten, entsprach der Artikel allein der Bewertung der Redaktion über den bisherigen Prozessverlauf; er sei „ohne jedes Zutun“ der Vorsitzenden Richterin „nach allgemein-journalistischen Maßstäben“ verfasst worden. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund aus der Sicht des Angeklagten Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin etwa dadurch, dass diese auf den Presseartikel hingewirkt oder sich seinen Inhalt zu eigen gemacht habe - nicht gerechtfertigt gewesen seien. Ob die persönlich motivierten Bemühungen der Vorsitzenden um Wiedergutmachung während des laufenden Verfahrens angemessen gewesen seien, könne offen bleiben.

Das Urteil weise, so der Bundesgerichtshof, auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Das Landgericht habe die an den Angeklagten geflossenen Beträge zu Recht als Schmiergeld, und nicht als Provisionszahlungen bewertet. Die Zuwendungen bildeten die Gegenleistung dafür, dass der Angeklagte sich bereit erklärt habe, einen der Bewerber im Vergabeverfahren in unlauterer Weise zu bevorzugen. Es handele sich neben der Untreue um einen geradezu klassischen Fall der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Schmiergeldzahlung.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof offen lassen können, ob das Landgericht zu Unrecht keinen besonders schweren Fall der Untreue angenommen habe. Denn selbst für diesen Fall sei die vom Landgericht verhängte Strafe gleichwohl angemessen und könne daher bestehen bleiben.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Urteil vom 9. August 2006 – 1 StR 50/06

Landgericht München I - Urteil vom 13. Mai 2005 - 4 KLs 571 Js 50602/03

Karlsruhe, den 9. August 2006

§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Ver-kehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem An-gestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe

Aktenzeichen: 1StR50/06 Paragraphen: Datum: 2006-08-09
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2492

PDF-DokumentBesonderer Teil - Amtsdelikte Bestechungsdelikte

BGH
Pressemitteilung
12.7.2006
2 StR 557/05

Verurteilung im sog. „Kölner Müllskandal“ wegen Bestechlichkeit teilweise aufgehoben

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 12. Juli 2006 die Verurteilung des ehemaligen Vorsitzenden und Geschäftsführers der SPD-Fraktion im Kölner Stadtrat wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte auf Wunsch des damaligen Ober-stadtdirektors Dr. H., der sich bei der Kommunalwahl 1999 für die SPD um das Amt des Oberbürgermeisters bewarb, zur Finanzierung des Wahlkampfes den Unternehmer T., dessen Firmengruppe im Bereich der Abfallwirtschaft tätig war und der eine private Übernahme der Müllabfuhr der Stadt Köln anstrebte, um eine Spende gebeten. Die daraufhin von T. an den Angeklagten in bar übergebenen 150.000 DM leitete dieser in der Folge über von ihm verwaltete „schwarze“ Kassen der Kölner SPD zu; das Geld wurde für den Wahlkampf des Kandidaten Dr. H. verwendet. Bei der Annahme der Spende war dem Angeklagten bewusst, dass T. mit der Zahlung die Erwartung verband, dass der Angeklagte und nach seiner Wahl zum Oberbürgermeister Dr. H. die SPD-Fraktion im Kölner Stadtrat in der Frage der Privatisierung der städtischen Abfallwirtschaft in sei-nem Sinne beeinflussen und bei zukünftigen Abstimmungen im Rat der Stadt auch selbst so abstimmen würden.

Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten als Amtsträger angesehen, weil er als kommunaler Mandatsträger eine einem öffentlich Bediensteten ähnliche Stellung innegehabt habe. Es hatte daher sein Verhalten als eigene Bestechlichkeit und zugleich als Beihilfe zur Bestechlichkeit des Dr. H. gewertet und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Der 2. Strafsenat hat sich in der seit langem umstrittenen Frage, ob Gemeinderäte und andere kommunale Mandatsträger als Amtsträger im Sinne der Bestechungsdelikte oder als Abgeordnete anzusehen sind, für die im Hinblick auf ihre freie Mandatstätigkeit weniger enge Sonderregelungen gelten, im Ergebnis der Rechtsansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen, die dieser in einem Urteil vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05) vertreten hat. Danach sind Mitglieder kommunaler Volksvertretungen nur dann Amtsträger, wenn sie mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sind, nicht aber in der Ausübung ihres freien Mandats in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen. Zwar ist die Tätigkeit der kommunalen Vertretungen nicht dem Bereich der Gesetzgebung, sondern dem der Verwaltung zuzuordnen. Soweit die gewählten Volksvertreter aber ihr freies Mandat wahrnehmen, sind sie nicht wie Staatsbedienstete in eine behördliche Organisations- und Weisungsstruktur eingebunden. Nach Ansicht des Senats änderte hieran auch nichts, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht nur Ratsmitglied, sondern auch Fraktionsführer und Fraktionsgeschäftsführer war.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Bestechlichkeit des damaligen Oberstadtdirektors Dr. H., der in dieser Funktion Amtsträger war, hat der Senat als rechtsfehlerfrei angesehen. Er hat das Urteil gleichwohl insgesamt aufgehoben, weil nach seiner Ansicht eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlicher Abgeordnetenbestechlichkeit gem. § 108e Abs. 1, 2. Alt. StGB in Betracht kommt. Insoweit wären noch nähere Feststellungen insbesondere zum genauen Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Unternehmer T. erforderlich. Von einer Strafverfolgung dieses Delikts hatte das Landgericht in der ersten Hauptverhandlung gem. § 154a StPO vorläufig abgesehen; der Senat geht davon aus, dass insoweit in der neuen Hauptverhandlung eine Wiedereinbeziehung erfolgen wird.

Urteil vom 12. Juli 2006 - 2 StR 557/05

Landgericht Köln – Urteil vom 1. September 2005 - 114 Js 105/03 - 107-14/05

Karlsruhe, den 12. Juli 2006

StGB § 108e Abgeordnetenbestechung

(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

StGB § 332

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, und dadurch seine Dienst-pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich verspre-chen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, so weit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe

Aktenzeichen: 2StR557/05 Paragraphen: Datum: 2006-07-12
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2477

PDF-DokumentBesonderer Teil - Amtsdelikte Bestechungsdelikte

BGH
Pressemitteilung
9.5.2006
5 StR 453/05

Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben

Erstmals war der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren mit einem weiteren Urteil des Landgerichts Wuppertal im Zusammenhang mit dem sog. „Wuppertaler Korruptionsskandal“ befasst. Dabei ging es um Vorteilszuwendungen eines Wuppertaler Bauunternehmers an einen Wuppertaler SPD-Stadtrat.

Das Landgericht hat diesen Stadtrat wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Den Bauunternehmer hat es wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auch die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht einen früheren Geschäftspartner des Stadtrats wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten hatten überwiegend Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter anderem entschieden, dass die vom Landgericht festgestellten Geldflüsse und Interessenverquickungen nicht nach den nur für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden dürfen, sondern allenfalls nach dem 1994 neu eingeführten Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB). Mitglieder kommunaler Volksvertretungen sind jedenfalls dann keine Amtsträger, wenn sie nicht zusätzlich zu ihrer Abgeordnetentätigkeit mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Bestechung von Abgeordneten danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen möglich als bei Amtsträgern. Angesichts des gewandelten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption, das in allen anderen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung bereits zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit geführt hat, sieht der Bundesgerichtshof insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof gebilligt. Das Landgericht wird das Geschehen nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Abgeordnetenbestechung zu würdigen haben.

Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05

Landgericht Wuppertal – 26 KLs 835 Js 19/01

Karlruhe, den 9. Mai 2006

Aktenzeichen: 5StR453/05 Paragraphen: Datum: 2006-05-09
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2420

PDF-DokumentBesonderer Teil - Amtsdelikte Bestechungsdelikte

BGH - LG Wuppertal
9.5.2006
5 StR 453/05

1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.

b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung.

2. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann umsatzsteuerpflichtig sein.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Aktenzeichen: 5StR453/05 Paragraphen: StGB§11 StGB§108e StGB§331 UStG§1 Datum: 2006-05-09
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2437

PDF-DokumentBesonderer Teil - Bestechungsdelikte Amtsdelikte

BGH - LG Halle
07.07.2005
4 StR 549/04

Die Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die "einvernehmlich" zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände.

StGB § 331
StGB § 332

Aktenzeichen: 4StR549/04 Paragraphen: StGB§331 StGB§332 Datum: 2005-07-07
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2103

PDF-DokumentBesonderer Teil Prozeßrecht - Bestechungsdelikte Steuerdelikte Durchsuchungsbeschluß

BVerfG - LG Bochum - AG Bochum
09.02.2005 2 BvR 1108/03
1. Der Verdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) lässt sich nicht mit einem für eine Durchsuchungsanordnung ausreichenden Gewicht allein darauf stützen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Ausgaben nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend macht und den Verwendungszweck und die Zahlungsempfänger nicht offen legt. Das liefe auf einen Generalverdacht gegenüber so Handelnden hinaus, für den sich eine rechtliche Grundlage nicht finden lässt.

2. Die Angabe des Zahlungsempfängers ist steuerrechtlich nicht geboten, und ihr Unterlassen ist nicht strafbewehrt. Wer die Empfängerbezeichnung verweigert, nimmt lediglich hin, dass die Berücksichtigung als gewinnmindernde Ausgabe unterbleibt (§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO).

3. Die von dem Beschwerdeführer geführte Gesellschaft hatte von vornherein darauf verzichtet, die fraglichen Zahlungen als Betriebsausgaben geltend zu machen, und damit die Rechtsfolge einer verweigerten Auskunft vorweggenommen. Sie durfte so handeln, ohne gegen steuerrechtliche Normen zu verstoßen und ohne dass die Verantwortlichen dadurch Straftatbestände erfüllt hätten.

4. Aus einem nicht strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft. Der Verweis auf Bestechungsfälle "im geschäftlichen Umfeld" des Beschwerdeführers reicht dazu nicht aus. (Leitsatz der Redaktion)
AO § 160
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1
AO § 393 Abs. 2
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2

Aktenzeichen: 2BvR1108/03 Paragraphen: AO§160 AO§370 AO§393 GGArt.13 Datum: 2005-02-09
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1822

PDF-DokumentBesonderer Teil - Bestechungsdelikte Amtsdelikte

23.10.2002 1 StR 541/01
1. Zum Sichbereitzeigen i.S.d. § 332 Abs. 3 StGB.

2. Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -).
StGB § 332

Aktenzeichen: 1StR541/01 Paragraphen: StGB§332 Datum: 2002-10-23
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=622

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