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Berufsrecht - Arztrecht Aufsicht Zulassungsrecht OVG Lüneburg - VG Oldenburg
15.12.2020
8 LA 80/20
Zu Entzug und Wiedererteilung der Approbation
Im Rahmen des Approbationswiderrufs (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO) ist die Wiedererlangung der Würdigkeit während des Verfahrens aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, bei der die seit den maßgeblichen Verfehlungen verstrichene Zeit nicht nur schematisch berücksichtigt werden darf.
BÄO § 3 Abs 1 S 1 Nr 2, § 5 Abs 2 S 1
StPO § 153, § 153a
VwGO § 124
Aktenzeichen: 8LA80/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23397 Berufsrecht Dienstrecht - Juristen Sonstiges BVerwG - Bayerischer VGH - VG Augsburg
12.11.2020
2 C 5.19
Aufhebung; Auflage; Erledigung; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; Kopftuch; Kopftuchverbot; Rechtsreferendarin; Religionsfreiheit; Toleranzgebot; gesetzliche Grundlage; schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung; weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates;
Fortsetzungsfeststellungsklage bei Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin
1. Ein für das Rechtsreferendariat ausgesprochenes Kopftuchverbot, das typischerweise nur für einige Monate einen Anwendungsbereich hat, ist auch nach seiner Erledigung gerichtlich angreifbar; das für die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.
2. In Bayern ist erst im Jahr 2018 mit Art. 11 BayRiStAG i.V.m. Art. 57 BayAGGVG die erforderliche gesetzliche und nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - (BVerfGE 153, 1) verfassungsgemäße Grundlage dafür geschaffen worden, einer Rechtsreferendarin zu verbieten, bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenkontakt ein Kopftuch zu tragen.
GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 4
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
BayVwVfG Art. 36
BayJAPO § 46 Abs. 6
BayRiStAG Art. 11
BayAGGVG Art. 57
Aktenzeichen: 2C5.19 Paragraphen: Datum: 2020-11-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23368 Berufsrecht - Arztrecht Aufsicht BVerwG - OVG NRW - VG Köln
10.9.2020
3 C 13.19
Ruhen der ärztlichen Approbation nur bei konkreter Gefahr im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
Das Ruhen der Approbation eines Arztes darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist.
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1
BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 70
StPO §§ 132a , 203
Aktenzeichen: 3C13.19 Paragraphen: Datum: 2020-09-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23261 Berufsrecht - Richter VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
10.9.2020
4 S 1326/20
Einem Richter, der sich bereits als Beisitzer am OLG und als Vorsitzender am LG bewährt hat, kann im Einzelfall ein Eignungsvorsprung für das Amt eines Senatsvorsitzenden am OLG zugesprochen werden gegenüber einem im Wesentlichen gleich beurteilten Konkurrenten, der noch keine originäre Vorsitzendenerfahrung erworben hat. Ein Automatismus - unabhängig von übrigen Verwendungen oder gar davon, ob die Vorsitzendentätigkeit erfolgreich ausgeübt wurde - darf damit nicht verbunden sein.
Aktenzeichen: 4S1326/20 Paragraphen: Datum: 2020-09-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23361 Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
31.8.2020
12 S 38/20
Wirtschaftsprüferkammer; amtliche Äußerung; Unterlassung; Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers; Anlagebetrug; Schneeballsystem; elektronische Speichersysteme; Erwerb und Überlassung; Strafverfahren; sachverständige Äußerung;
Treuhänderische Tätigkeit; Mittelverwendungskontrolle
Ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer bezüglich wertender sachverständiger Äußerungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klärung des Gehalts solcher Äußerungen ist der abschließenden Würdigung im Strafverfahren vorbehalten, eine „vorgezogene“ Verteidigung durch punktuelle Unterlassungsbegehren in einem anderen Rechtsweg findet nicht statt.
GG Art 2 Abs 1, Art 1 Abs 1
BGB § 1004
Aktenzeichen: 12S38/20 Paragraphen: Datum: 2020-08-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23345 Berufsrecht - Richter OVG Lüneburg - VG Lüneburg
10.8.2020
5 ME 99/20
Konkurrenz zweier Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2) um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 3)
1. Zur Bewertung der Leistungen eines Richters am Oberverwaltungsgericht, der von richterlichen Aufgaben freigestellt ist, um in einer leitenden Funktion länderübergreifend verwaltende
Aufgaben wahrnehmen zu können.
2. Zur Pflicht des Beurteilers, Beurteilungsbeiträge zu würdigen, in seine Überlegungen einzubeziehen und Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen nachvollziehbar zu begründen.
GG Art 33 Abs 2
Aktenzeichen: 5ME99/20 Paragraphen: Datum: 2020-08-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23202 Berufsrecht - Rechtsanwälte Zulassungsrecht Sonstiges OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Schwerin
17.7.2020
2 M 891/19 OVG
Untersagungsverfügung gegenüber Ruhestandsstaatsanwalt, mit der ihm eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Straf-, Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts untersagt wird; richtiger Antragsgegner
Zum richtigen Antragsgegner bei Verfahren nach § 123 VwGO gegen eine Untersagungsverfügung durch den leitenden Oberstaatsanwalt.
Eine Untersagungsverfügung, die einem im Ruhestand befindlichen Staatsanwalt generell eine "O-Cousel-Tätigkeit" als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Straf-, Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts außerhalb der Öffentlichkeit, insbesondere innerhalb anwaltlicher Kanzleiräume untersagt, ist rechtswidrig.Eine Untersagungsverfügung, die einem im Ruhestand befindlichen Staatsanwalt eine Tätigkeit als Anwalt auf dem Gebiet des Straf-, Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in Verfahren untersagt, die bei der Staatsanwaltschaft, bei der er bis zum Eintritt in den Ruhestand tätig war, "anhängig werden könnten", ist nicht hinreichend bestimmt.
VwGO § 123 Abs 1, § 78 Abs 1 Nr 2
VwVfG § 37 Abs 1
BG MV § 79 Abs 1, § 79 Abs 2, § 103 Abs 1 S 1, § 103 Abs 3
BeamtStG § 41 S 2
Aktenzeichen: 2M891/19 Paragraphen: Datum: 2020-07-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23351 Berufsrecht - Schornsteinfeger BGH Kartellsenat - OLG Frankfurt
13.7.2020
KRB 21/20
Bezirksschornsteinfeger
1. Die den Bußgeldtatbestand des § 81 Abs. 3 Nr. 2 GWB ausfüllenden Vorschriften der § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 1 GWB erfassen ein dem Mitbewerber unter Anwendung von Druckoder Lockmitteln unterbreitetes Angebot, auf eigenes wettbewerbliches Verhalten gegen Entgelt zu verzichten. Insoweit genügt die Absicht des Anwenders, den Adressaten zu einer Zahlung als Gegenleistung für einen Wettbewerbsverzicht zu veranlassen. Die Vorschriften verlangen nicht weitergehend, dass der Anwender der Druck- oder Lockmittel ein bestimmtes Verhalten des Adressaten auf dem Markt beabsichtigt.
2. Es steht einem nach § 81 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 1 GWB ordnungswidrigen Handeln nicht entgegen, dass ein angedrohter Nachteil isoliert betrachtet nicht rechtswidrig ist. Vielmehr kann die Rechtswidrigkeit eigenständig durch die Verknüpfung mit dem unzulässigen Zweck begründet werden. Maßgebend ist die Mittel-Zweck-Relation, die
unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist.
GWB § 1, § 21 Abs 2 Nr 1, § 81 Abs 3 Nr 2
Aktenzeichen: KRB21/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23290 Berufsrecht - Apotheken BVerwG - OVG NRW - VG Münster
9.7.2020
3 C 20.18
Keine Sachzugaben für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel von inländischen Apotheken
1. Die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften für Apotheken (§ 78 AMG, § 3 AMPreisV) verstoßen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 -, infolgedessen die Preisbindung auf ausländische EU-Versandapotheken nicht anwendbar ist, nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Angesichts des bislang noch geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher in Deutschland ist die Preisbindung für inländische Apotheken weiterhin zumutbar.
3. Die Gewährung einer - auch geringwertigen - Sachzugabe für den Erwerb eines verschreibungspflichtigen oder sonstigen preisgebundenen Arzneimittels verstößt, wenn keine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 HWG geregelten Ausnahmen vorliegt, gegen die Preisbindungsvorschriften.
AMG § 78
AMPreisV § 3
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
HWG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RL 2001/83/EG Art. 4 Abs. 3, Art. 86 ff.
RL 2006/123/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. f
HeilBerG NRW § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
VwVfG NRW § 37 Abs. 1
Aktenzeichen: 3C29.18 Paragraphen: Datum: 2020-07-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23262 Berufsrecht - Richter OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
17.6.2020
4 S 24/20
Beförderung; Vorsitzender Richter am Landgericht; negative Stellungnahme des Präsidialrats; Personalvorschlag des Justizsenators; Nichtwahl durch Richterwahlausschuss; fehlende Begründung; kein erneuter Wahlvorschlag; Ermessensentscheidung des Justizsenators; Ermessensüberprüfung; Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens; Antrag auf einstweilige Anordnung; Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens
1. Der Richterwahlausschuss des Landes Berlin hat bei der Entscheidung über die Beförderung von Richterinnen und Richtern Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten.
2. Lehnt der Richterwahlausschuss die Beförderung eines vom Justizsenator im ersten Wahlgang vorgeschlagenen Richters ab, bedarf die Nichtwahl keiner Begründung.
3. Gibt es Indizien bzw. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bewerber die Eignung abgesprochen werden dürfte, ist die Entscheidung des Richterwahlausschusses im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden.
4. Die Entscheidung des Senators, den Bewerber ein zweites Mal zur Wahl vorzuschlagen, steht in seinem Ermessen. Er darf auf einen zweiten Vorschlag verzichten und das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn die Entscheidung des Richterwahlausschusses gerichtlich nicht zu beanstanden wäre.
GG Art 19 Abs 4, Art 33 Abs 2, Art 95 Abs 2, Art 98 Abs 4
DRiG § 57 Abs 1
Aktenzeichen: 4S24/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23069
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