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PDF-DokumentBerufsrecht - Krankenschwester Sonstiges

Hamburgisches OVG - VG Hamburg
22.5.2019
1 Bs 37/19

(Arbeitsmarkt- und integrationspolitische Verantwortbarkeit der Besetzung von offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern; Einordnung des Berufs der Gesundheits- und Pflegeassistentin; Funktion der Regelung in AufenthG 2004 § 18 Abs 4 S 2)

1. Zur Prüfung, für welche Berufe bzw. Berufsgruppen die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (§ 18 Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 BeschV ), ist die von der Bundesagentur für Arbeit halbjährlich erarbeitete "Positivliste – Zuwanderung von Fachkräften in Ausbildungsberufe" heranzuziehen. Zur Erläuterung der darin erfassten Berufe und Berufsgruppen ist auf die federführend von der Bundesagentur erstellte Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) abzustellen.(Rn.10)(Rn.12)

2. Zur Einordnung des Berufs der Gesundheits- und Pflegeassistentin nach dem Hamburgischen Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz in die KldB 2010. (Rn.12)

3. Die Einzelfallvorschrift des § 18 Abs 4 S 2 AufenthG dient nicht dazu, einer behaupteten flächendeckenden Mangelsituation in einem bestimmten Berufsfeld entgegenzuwirken.(Rn.27)

AufenthG 2004 § 18 Abs 4 S 1, § 18 Abs 4 S 2
BeschV § 6 Abs 2 S 1 Nr 2
Ges/PflAssAusbG HA § 2 Abs 3

Aktenzeichen: 1Bs37/19 Paragraphen: Datum: 2019-05-22
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22103

PDF-DokumentBerufsrecht - Krankenschwester

VG Oldenburg
12.7.2016
7 B 3175/16

Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester; besondere Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung; Interimsgefahr

1. Auch aus einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall bereits der Schluss auf die

2. Unzuverlässigkeit gezogen werden, die den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester erfordert.

3. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist eine über das gefahrenabwehrrechtliche Grundinteresse am Widerruf hinausgehende besondere Begründung erforderlich, die insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Abwehr einer Interimsgefahr genügen muss.

VwGO § 80 Abs 5
KrPflG 2004 § 2 Abs 2 S 2, § 2 Abs 1 Nr 2, § 23

Aktenzeichen: 7B3175/16 Paragraphen: Datum: 2016-07-12
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19809

PDF-DokumentBerufsrecht - Krankenschwester

OVG Lüneburg
17.6.2013
8 LA 155/12

Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" wegen Unterschlagung zum Nachteil eines zu pflegenden Menschen

Nutzt ein Krankenpfleger oder eine Krankenschwester ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Nachteil eines zu pflegenden Menschen aus oder verletzt dieses in erheblicher Weise, liegt hierin regelmäßig ein schwerer Verstoß gegen eine wesentliche Berufspflicht.

KrPflG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1, § 2 Abs 2 S 2 KrPflG, § 23 Abs 1
VwGO § 124 Abs 2 Nr 2, § 124 Abs 2 Nr 1

Aktenzeichen: 8LA155/12 Paragraphen: Datum: 2013-06-17
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17645

PDF-DokumentBerufsrecht - Krankenschwester

OVG NRW - VG Minden
21.07.2006
13 A 2132/03

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester" kommt bezüglich einer entsprechenden Ausbildung in Belgrad/ehem. Jugoslawien nicht in Betracht, wenn der Bewerberin in Deutschland u.a. wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse lediglich eine Qualifikation als "Krankenpflegehelferin" bescheinigt wird.

KrPflG 1985/93 § 2 Abs. 4 Satz 2
GG Art. 116
VwVfG NRW § 24

Aktenzeichen: 13A2132/03 Paragraphen: KrPflG§2 GGArt.116 Datum: 2006-07-21
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9148

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