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PDF-DokumentDienstrecht - Polizeidienst Dienstliche Anordnung

VGH Hessen - VG Darmstadt
9.7.2014
1 B 1006/14

Tätowierung im Eignungsauswahlverfahren zum Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei

1. Eine Regelung, die Tätowierungen an Körperstellen verbietet, die beim Tragen der Dienstuniform einschließlich des kurzärmeligen Diensthemdes sichtbar sind (Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006, B II - 652 100/120, Ziffer II.3.), betrifft auch das Erscheinungsbild der Betroffenen außerhalb der Dienstzeit, so dass die Einschätzung des Dienstherrn, Tätowierungen dürften im Dienst - ausgenommen beim Dienstsport - nicht sichtbar sein, weil dies dem mit dem äußeren Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei verfolgten Zweck zuwider laufe, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein muss.

2. Tätowierungen können auch weiterhin alleine wegen ihres Inhalts als Ausschlussgrund bei einer Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei herangezogen werden, und zwar dann, wenn es sich beispielsweise um gewaltverherrlichende, sexistische oder allgemein die Würde des Menschen verletzende Motive oder verbale Aussagen handelt aber auch dann, wenn die Tätowierung Symbole aufweist, die einen Bezug zu extremen politischen Auffassungen herstellen.

3. Großflächige Tätowierungen, die beim Tragen der vorgeschriebenen Dienstkleidung sichtbar sind, berechtigen den Dienstherrn ungeachtet ihres Inhalts zu einem Ausschluss des eine solche Tätowierung tragenden Bewerbers von der Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei, weil er in der Tätowierung einen Mangel der persönlichen Eignung des Bewerbers sieht (Bestätigung von VG Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014, 1 L 528/14.DA).

GG Art 2 Abs 1, Art 33 Abs 2
BPolLV 2011§ 14
BBG § 74

Aktenzeichen: 1B1006/14 Paragraphen: Datum: 2014-07-09
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18461

PDF-DokumentDienstrecht - Dienstliche Anordnung

OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Schwerin
23.2.2009
10 L 212/07

1. Zur Unterscheidung zwischen (verbindlichen) dienstlichen Anordnungen und (unverbindlichen) Ratschlägen

2. Zur Einschränkung der Verbindlichkeit dienstlicher Anordnungen in persönlichen dienstrechtlichen Angelegenheiten

BBG § 61
BBG a.F. §§ 55 S. 2, 54, 56 Abs. 2

Aktenzeichen: 10L212/07 Paragraphen: BBG§61 BBG§55 BBG§54 BBG§56 Datum: 2009-02-23
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14196

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