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Prozeßrecht Familienrecht - Prozeßkostenhilfe Namensrecht OVG Schleswig - VG Schleswig
9.9.2019
4 O 25/19
Namensrecht; hier: Prozesskostenhilfe
NamÄndG AUT § 3 Abs 1
Aktenzeichen: 4O25/19 Paragraphen: Datum: 2019-09-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22606 Familienrecht - Namensrecht VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
7.6.2018
1 S 583/18
Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung
1. Eine seelische Belastung kann nur dann als im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG "wichtiger Grund" für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Das setzt nicht voraus, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen
Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung kann auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 u.a. - Buchholz 402.10 § 3 NÄG
Nr. 80).
2. Macht der Namensträger eine solchen Grund geltend, obliegt es ihm konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet. Das erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt. Dazu genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrundeliegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, grundsätzlich nicht.
Aktenzeichen: 1S583/18 Paragraphen: Datum: 2018-06-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21015 Familienrecht - Namensrecht OVG Greifswald - VG Greifswald
11.7.2017
1 L 212/16
Namensrecht
Für die Frage, ob ein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung vorliegt, sind die gesetzlichen Wertungen im Familienrecht zu berücksichtigen.
Für die Rechtmäßigkeit der mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochenen Rücknahme einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
NamÄndG § 3
VwVfG MV § 40, § 48
VwGO § 114
BGB § 1355
Aktenzeichen: 1L212/16 Paragraphen: Datum: 2017-07-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20703 Familienrecht - Namensrecht BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
3.2.2017
6 B 50.16
Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen; öffentlichrechtliche Namensänderung; wichtiger Grund für eine Namensänderung; Verhältnis von familienrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht.
Die Entscheidung der Ehegatten, den Sammelnamen eines von ihnen zum Ehenamen zu bestimmen, kann nicht generell durch Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung revidiert werden.
BGB §§ 1355, 1616
NamÄndG § 3 Abs. 1
Aktenzeichen: 6B50.16 Paragraphen: Datum: 2017-02-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20288 Familienrecht - Namensrecht BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
13.9.2016
6 B 12.16
Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise; Interessenabwägung.
Wichtiger Grund für die Änderung der Schreibweise eines Vornamens
Ein wichtiger Grund für die geringfügige Änderung der Schreibweise eines Vornamens kann vorliegen, wenn die damit herbeigeführte Übereinstimmung mit der Schreibweise des Vornamens in Reisedokumenten eines anderen Wohnsitzlandes erforderlich ist, um Schwierigkeiten
bei der wiederholten Einreise zu vermeiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).
NÄG §§ 3, 11
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 137 Abs. 2
Aktenzeichen: 6B12.16 Paragraphen: Datum: 2016-09-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20030 Familienrecht - Namensrecht BVerwG - Bayerischer VGH - VG Ansbach
19.5.2016
6 B 38.15
Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname; Hinzufügen eines Vornamens; männlicher Vorname; Mann; Namensänderung; Namenskontinuität; Ordnungsfunktion des Namens; transsexuell; Vornamensänderung; Vorname; weiblicher Vorname;
wichtiger Grund.
Wichtiger Grund für eine Vornamensänderung
Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Vornamens kann verneint werden, wenn die Änderung der Ordnungsfunktion des Vornamens widerspricht (hier: Hinzufügen eines weiblichen zu einem männlichen Vornamen).
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
NÄG §§ 3, 11
PStG § 21 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3
Aktenzeichen: 6B38.15 Paragraphen: Datum: 2016-05-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20150 Familienrecht - Namensrecht VG Stade
30.4.2015
1 A 2635/12
Namensrecht: Zum Anspruch auf die Änderung eines Familiennamens, der aramäischen assyrischen Christen in der Türkei aufgezwungen wurde (Nr. 44a NamÄndVwV) und zum Zeitpunkt der Antragstellung im Anschluss an die Einbürgerung nach Erreichen der Volljährigkeit (Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV)
NamÄndG § 3 Abs 1
NamÄndVwV § 37 Abs 2, § 44a
Aktenzeichen: 1A2635/12 Paragraphen: NamÄndG§3 Datum: 2015-04-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18938 Familienrecht - Namensrecht OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
18.2.2015
5 M 61.14
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Namensänderung; Vorname; kurdischer-; türkische Wortbedeutung; Kleinkind; wichtiger Grund (verneint); Schwierigkeiten bei Aussprache und Schreibweise eines ausländischen Vornamens; im Zeitpunkt der Vornamensbestimmung bekannte Umstände; befürchtete Hänseleien; seelische Erkrankung der Mutter; Mutter-Kind-
Beziehung; aufgezwungene Namensgebung; Kindeswohl; öffentliches Interesse an der Namenskontinuität
Zum wichtigen Grund für eine Vornamensänderung bei Bestimmung eines kurdischen Vornamens
VwGO § 166 Abs 1 S 1
ZPO § 114 Abs 1 S 1
NamÄndG § 3, § 11
Aktenzeichen: 5M61.14 Paragraphen: Datum: 2015-02-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18809 Familienrecht - Namensrecht BVerwG - VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
8.12.2014
6 C 16.14
Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG; Anspruch auf Zusicherung einer Namensänderung.
Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer Ausländerin haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) für den Fall, dass der Heimatstaat der Ausländerin der Namensänderung zustimmt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Namensänderung
vorliegen.
NamÄndG §§ 1, 3.
Aktenzeichen: 6C16.14 Paragraphen: Datum: 2014-12-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18611 Familienrecht - Namensrecht Bayerischer VGH - VG Würzburg
14.10.2011
5 ZB 11.2053
Namensänderung
VwGO § 124a Abs 4 S 4, § 124 Abs 2 Nr 1
NamÄndG § 3 Abs 1
Aktenzeichen: 5ZB11.2053 Paragraphen: NamÄndG§3 Datum: 2011-10-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16021
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