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Internationales Recht - Handelsabkommen Landwirtschaft EG-Recht EuGH
14.12.2005
T 320/00
Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) – Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren
aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO – Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO – Rechtswirkungen – Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe – Kausalzusammenhang – Außergewöhnlicher und besonderer Schaden Aktenzeichen: T320/00 Paragraphen: WTO Datum: 2005-12-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7367 Internationales Recht Berufsrecht - Völkerrecht Handelsabkommen Berufsrecht Juristen OVG NRW - VG Düsseldorf
30.09.2004
14 A 1937/99
Eignungsprüfungsgesetz, EuRAG, FHSV, Freizügigkeitabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedsstaaten und der Schweiz
1. Meistbegünstigungsklauseln in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen erstrecken sich regelmäßig nicht auf Positionen, die ein Vertragspartner Angehörigen eines Drittstaates im Hinblick auf rechtliche Gegebenheiten zubilligt, die im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Staaten zu supranationalen Gemeinschaften unter teilweiser Aufgabe eigener Regelungskompetenz begründet wurden.
2. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2.9.2001 (BGBl. II S. 810) betrifft nicht das bilaterale Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweiz.
3. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika kommen nicht als Folge der Meistbegünstigungsklausel im Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 (BGBl. II S. 487) in den Genuss der Vergünstigungen, die gemäß § 1 Abs. 1 Eignungsprüfungsgesetz früher Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und gemäß § 16 Abs. 1 EuRAG heute Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz eingeräumt sind.
4. Es besteht weder eine Praxis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland mit dem Inhalt, Rechtsanwälte der jeweils anderen Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls nach Ablegung einer Zulassungsprüfung, zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, noch eine einheitliche Praxis der Zulassung deutscher Staatsangehöriger zur Rechtsanwaltschaft in den Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika.
Eignungsprüfungsgesetz § 1 Abs. 1
EuRAG § 16 Abs. 1
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (FHSV) Art. VII Abs. 4 Freizügigkeitabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedsstaaten und der Schweiz Art. 1 Aktenzeichen: 14A1937/99 Paragraphen: Eignungsprüfungsgesetz§1 EuRAG§16 Datum: 2004-09-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4970
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