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PDF-DokumentSonstige Rechtsgebiete Staatsrecht - Kommunalbetriebe Kommunalrecht

Sächsisches OVG - VG Dresden
30.06.2004 5 B 369/03
Eigenbetrieb, Betriebsführung, Verwaltungsakt
Im Rahmen der laufenden Betriebsführung ist die Betriebsleitung eines Eigenbetriebes zum Erlass von Verwaltungsakten befugt.
VwVfG § 1 Abs. 4
SächsGemO § 53 Abs. 1
SächsEigBG § 5 Abs. 1
SächsEigBG § 6 Abs. 1

Aktenzeichen: 5B369/03 Paragraphen: VwVfG§1 SächsGemO§53 SächsEigBG§5 SächsEigBG§6 Datum: 2004-06-30
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4490

PDF-DokumentSonstige Rechtsgebiete Verbandsrecht Wiedervereinigungsrecht - Kommunalbetriebe Satzung

Sächsisches OVG
28.04.2004 5 D 31/02
Der Satzungskompetenz des Antragsgegners steht nicht entgegen, dass die seiner Gründung zugrunde liegende Verbandssatzung bereits vor In-Kraft-Treten des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - SächsKomZG - vom 19.8.1993 am 22.7.1992 zwischen den Gemeinden Bischofswerda, Goldbach, Rammenau und Großdrebnitz vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestand im Freistaat Sachsen für Gemeinden auch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Gestalt von § 61 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Gründung von Zweckverbänden als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Satzungshoheit. (Leitsatz der Redaktion)

Aktenzeichen: 5D31/02 Paragraphen: Datum: 2004-04-28
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PDF-DokumentSonstige Rechtsgebiete - Kommunalbetriebe Sonstiges

OVG NRW
13.8.2003 15 B 1137/03
1. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW betreffend die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden hat für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer drittschützenden Charakter.

2. Geschützte Dritte haben einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch, dass die Gemeinde unzulässige wirtschaftliche Betätigung unterlässt und auf eine Eigengesellschaft einwirkt, unzulässige wirtschaftliche Betätigung zu unterlassen.

3. Der Begriff der wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW ist betriebs-, nicht handlungsbezogen. Das bedeutet, dass es für die Zulässigkeitsschranken des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW nur auf den Unternehmensgegenstand insgesamt, nicht auf jede einzelne unternehmerische Handlung bei Gelegenheit der Verfolgung des Unternehmensgegenstandes ankommt.

4. Unternehmensgegenstandsfremde Handlungen halten sich noch im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und sind daher zulässig, wenn es sich um Hilfs- oder Nebengeschäfte handelt (hier: Vermietung eines Fitness-Studios auf einem Parkhaus).

5. Zum grundrechtlichen Schutz gegen gemeindliche wirtschaftliche Betätigung und gemeindliche Subvention privater Konkurrenten.
GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14, 19 Abs. 3 GO NRW § 107

Aktenzeichen: 15B1137/03 Paragraphen: GGArt.2 GGArt.3 GGArt.12 GGArt.14 GGArt.19 GONRW§107 Datum: 2003-08-13
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2679

PDF-DokumentSonstige Rechtsgebiete - Kommunalbetriebe

BGH
26.9.2002 I ZR 293/99
Altautoverwertung
a) Ein Verstoß gegen § 107 GO NW, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinden Grenzen setzt, begründet keinen Anspruch privater Wettbewerber aus § 1 UWG. Die Vorschrift hat insofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durch die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens der Gemeinden.

b) Die Vorschrift des § 107 GO NW ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

c) Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusammenarbeit eines Straßenverkehrsamts mit einem gemeindewirtschaftlichen Unternehmen, das die Altautoverwertung und –entsorgung betreibt, bei der Entgegennahme von Altfahrzeugen.
UWG § 1 GO NW § 107 BGB § 823 Bf Abs. 2

Aktenzeichen: IZR293/99 Paragraphen: UWG§1 GONW§107 BGB§823 Datum: 2002-09-26
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