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PDF-DokumentBaurecht - Baubetreuung Verjährung

LG Hamburg
4.12.2012
321 O 87/12

1. Hinsichtlich eines Vertrages über Maßnahmen zu einer baubegleitenden Qualitätssicherung seitens eines Unternehmens im Hinblick auf die Errichtung eines Hauses des Vertragspartners durch ein Bauunternehmen und auftretender Mängel nach dem Bezug des Hauses ist zu beachten, dass der Eigentümer keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vertragspartner hat, wenn Verjährung eingetreten ist.

2. Ist diesbezüglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, dass Schadensersatzansprüche jeglicher Art nach 3 Jahren verjähren, sofern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften keine kürzeren Fristen vorsehen, so ist zu berücksichtigen, dass Verjährungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anforderungen der §§ 307ff. BGB entsprechen müssen.

3. Nach § 309 Nr. 8 Buchst. b BGB ist es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels unter anderem im Falle des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu erleichtern.

4. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche, also auch Schadensersatz im Falle eines mangelhaften Werkes, in 5 Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

5. Soll bei einer baubegleitenden Qualitätssicherung seitens eines Unternehmens die Tätigkeit letztlich zur Herbeiführung eines mangelfreien Gesamtwerkes führen, so unterliegt eine diesbezügliche Vereinbarung dem Werkvertragsrecht (Vergleiche: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, VII ZR 475/00; NJW 2002, 749).

6. Für die Leistungen sogenannter Qualitätscontroller - in der Regel reine Überwachungsleistungen - wird regelmäßig die 5-Jahres-Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB angewandt (Vergleiche: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011).

BGB § 195, § 199 Abs 1 Nr 2, § 202, § 214 Abs 1, §§ 280ff

Aktenzeichen: 321 O 87/12 Paragraphen: BGB§195 BGB§199 BGB§202 BGB§214 BGB§280 Datum: 2012-12-04
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PDF-DokumentBaurecht - Bauvertragsrecht Baubetreuung

BGH - LG Traunstein - AG Traunstein
12.2.2009
VII ZR 230/07

a) Eine rechtliche Einheit eines Baubetreuungsvertrages mit einem Grundstücksgeschäft kann bestehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Auftraggeber gerade an der Bebauung eines bestimmten Grundstücks zu den Bedingungen des Baubetreuungsvertrages interessiert ist.

b) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts in einem Vertrag steht der rechtlichen Einheit mit einem anderen Vertrag nicht entgegen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43 und Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346).

BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1

Aktenzeichen: VIIZR230/07 Paragraphen: BGB§311b Datum: 2009-02-12
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PDF-DokumentBaurecht Architekten-/Ingenieurrecht - VOB/B-Recht Bauvertragsrecht Baubetreuung

OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
15.12.2005
8 U 627/04

Bei einem bauunerfahrenen Bauherrn, dem eine Kenntnisverschaffung vom Inhalt der VOB/B bei Vertragsabschluss nicht ermöglicht worden ist, kommt eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag nur in Betracht, wenn ein Architekt für den Bauherrn am konkreten Vertragsabschluss mitgewirkt hat.

Aktenzeichen: 8U627/04 Paragraphen: VOB/B Datum: 2005-12-15
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PDF-DokumentAGB-Recht Baurecht Architekten-/Ingenieurrecht - Bauverträge Sonstige Verträge Baubetreuung

BGH - OLG Schleswig - LG Flensburg
09.06.2005 III ZR 436/04
Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens ("finanzwirtschaftliche Baubetreuung") gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den Dienstverpflichteten regelmäßig zur Leistung von "Diensten höherer Art". Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei ausgeschlossen werden.
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 627 Abs. 1
AGBG § 9 Bd

Aktenzeichen: IIIZR436/04 Paragraphen: BGB§307 BGB§627 AGBG§9 Datum: 2005-06-09
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PDF-DokumentBaurecht Architekten-/Ingenieurrecht - Baubetreuung Bauträgerrecht

Saarländisches OLG - LG saarbrücken
13.1.2004 4 U 276/03
Zum Wesen eines Baubetreuungsvertrages
1. Die Haftung des Baubetreuers bezieht sich nicht auf die Mängelfreiheit des Gesamtbauwerks. Für diese haben vielmehr die einzelnen zum Erwerber in unmittelbaren Vertragsbeziehungen stehenden bauausführenden Unternehmen nach den Regeln des Werkvertragsrechts einzustehen. Der Baubetreuer hat dagegen ausschließlich für die ordnungsgemäße und gewissenhafte Erbringung der im Vertrag übernommenen Betreuungsleistungen einzustehen. Soweit es sich um die üblicherweise geschuldete wirtschaftliche Betreuung handelt, also ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter vorliegt, haftet der Baubetreuer nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

2. Werden technische Betreuungsleistungen erbracht, kommt insoweit Werkvertragsrecht und somit die Gewährleistung nach den §§ 633 ff BGB zur Anwendung. Der Umfang der Haftung hängt dabei von den im Einzelfall übernommenen Beratungs- und Prüfungspflichten ab. So haftet der Baubetreuer etwa nach § 635 BGB, wenn es infolge fehlerhafter technischer Betreuung (mangelhafte Prüfung der Bauausführung in Bezug auf Flächenabweichungen) zu einem Schaden kommt.

3. Den Baubetreuer treffen umfassende Auskunfts- und Informationspflichten. Er ist ebenso wie der Treuhänder zur unaufgeforderten Benachrichtigung, zur Auskunft und zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Betreuer ist auch nach Abschluss des Bauvorhabens verpflichtet, den Bauherrn umfassend aufzuklären und über das Vorgehen bezüglich vorhandener Baumängel zu beraten. Er muss ihn darüber hinaus auch auf die Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche hinweisen. Die Beratungspflicht bezüglich der Mängel kann sich auch über den beendeten Vertrag und über die Dauer der Gewährleistunspflicht des Betreuers hinaus erstrecken.

4. Zum Unterschied zwischen einem Bauherrenmodell (großes Kölner Modell) und dem Bauträgermodell. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 633ff, 635

Aktenzeichen: 4U276/03 Paragraphen: BGB§633 BGB§635 Datum: 2004-01-13
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PDF-DokumentBaurecht - Baubetreuung

17.04.1991 IV ZR 112/90
Finanzierungsvermittlung bei Baubetreuung als Geschäftsbesorgung
Bei einem Baubetreuungsvertrag im Rahmen eines Bauherrenmodells, in dem der Baubetreuer auch die Verpflichtung zur Beschaffung der Finanzierung und der Bauherr die zu ihrer Abnahme übernimmt, und in dem die Vergütung nicht nach Prozenten des vermittelten Kredits, sondern als Gesamtvergütung an der Wohnfläche der Eigentumswohnung ausgerichtet ist, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht dem Maklerrecht, sondern dem Werkvertragsrecht unterliegt.
BGB §§ 675, 652, 631

Aktenzeichen: IVZR112/90 Paragraphen: BGB§675 BGB§652 BGB§631 Datum: 1991-04-17
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PDF-DokumentBaurecht - Baubetreuung

08.11.1984 III ZR 132/83
Notarielle Vollmacht für Baubetreuer aufgrund eines formnichtigen Betreuungsvertrags

1. Wird der Betreuer im Rahmen eines Bauherrenmodells beauftragt, im Namen und in Vollmacht des Auftraggebers ein Grundstück zu erwerben, so bedarf der Betreuungsvertrag der notariellen Beurkundung.

2. Wurde dem Betreuer aufgrund eines formnichtigen Betreuungsvertrags eine notarielle Vollmacht erteilt, so durfte im Jahre 1979 eine Bank, der diese Vollmacht vorgelegt wurde, auf deren Wirksamkeit vertrauen.

3. Zur Frage des Beginns der Darlehensverzinsung.
BGB §§ 171, 172, 173, 313, 607, 608

Aktenzeichen: IIIZR132/83 Paragraphen: BGB§171 BGB§172 BGB§173 BGB§313 BGB§607 BGB§608 Datum: 1984-11-08
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