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Berufsrecht - Rechtsanwalts-GmbH Zulassungsrecht BGH - AGH Hamburg
8.10.2007
AnwZ (B) 92/06
Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).
BRAO § 7 Nr. 8
Aktenzeichen: AnwZ(B)92/06 Paragraphen: BRAO§7 Datum: 2007-10-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22459 Gesellschaftsrecht Berufsrecht - GmbH-Recht Rechtsanwalts-GmbH LG Köln
20.09.2005
33 O 87/05
Übernahme einer Rechtsanwalts-GmbH
Übernahme und Fortführung des Namens. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 12 Aktenzeichen: 33O87/05 Paragraphen: BGB312 Datum: 2005-09-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15400 Berufsrecht - Rechtsanwalts-GmbH Rechtsanwälte Sonstiges FG Köln
08.04.2004
11 K 3261/99
11 K 3536/00
11 K 3519/01
1. In Rechtsprechung und Schrifttum ist inzwischen verbreitet anerkannt, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft auch in der Rechtsform der AG möglich ist.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsanwaltskammer ...... bzw. der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein Westfalen - AGH NW - den Standpunkt, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft als AG eine berufsrechtlich unzulässige Gesellschaftsform sei.
3. Zur Zulassung einer Rechtsanwalts AG. (Leitsatz der Redaktion)
BRAO §§ 59c, 59e, 59f Aktenzeichen: 11K3261/99 11K3536/00 11K3519/01 Paragraphen: BRAO§59c BRAO§59e BRAO§59f Datum: 2004-04-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9791 Berufsrecht - Rechtsanwälte Rechtsanwalts-GmbH Sonstiges BFH - FG Köln
11.3.2004
VII R 15/03
Vertretungsbefugnis einer Rechtsanwalts-AG vor dem BFH - ausreichende Begründung der Revision durch Bezugnahmen - Tragweite und Schutzbereich des § 277 AO 1977
1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht.
2. Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat.
3. Der nach § 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.
AO 1977 §§ 268 ff., § 277
FGO § 62a Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
BRAO §§ 59c ff. Aktenzeichen: VIIR15/03 Paragraphen: AO§268 AO§277 FGO§62a FGO§115 FGO§120 BRAO§59c Datum: 2004-03-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9514 Prozeßrecht Berufsrecht - Prozeßkostenhilfe Rechtsanwälte Rechtsanwalts-GmbH OLG Celle
2.5.2003
7 U 11/03
Keine Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Prozesskostenhilfeverfahren.
ZPO § 78
ZPO § 121
BRAO § 59 c Aktenzeichen: 7U11/03 Paragraphen: ZPO§78 ZPO§121 BRAO§59c Datum: 2003-05-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6745 Berufsrecht Wettbewerbsrecht - Rechtsanwälte Rechtsanwalts-GmbH Ärzte/Freiberufler 25.10.2001
I ZR 29/99
Vertretung der Anwalts-GmbH
a) Die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer für einen Wettbewerbsverstoß eines der
Kammer angehörenden Rechtsanwalts entfällt nicht deswegen, weil die Kammer gegen den
Rechtsanwalt auch mit berufsrechtlichen Mitteln, z.B. mit einem belehrenden Bescheid oder einer Rüge, hätte vorgehen können.
b) Die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr entfällt, wenn
eine bestehende Unsicherheit darüber, ob das beanstandete Verhalten verboten ist, durch
eine klarstellende Gesetzesänderung beseitigt worden ist.
UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2
BRAO §§ 28, 59a Abs. 2 Satz 1, § 59i Aktenzeichen: IZR29/99 Paragraphen: UWG§1 UWG§13 BRAO§28 BRAO§59a BRAO§59i Datum: 2001-10-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2981
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