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PDF-DokumentComputerrecht - eBay

BGH - LG FRankfurt/Oder - AG Strausberg
22.5.2019
VIII ZR 182/17

Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

BGB § 242

Aktenzeichen: VIIIZR182/17 Paragraphen: Datum: 2019-05-22
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PDF-DokumentComputerrecht - eBay

BGH - OLG Stuttgart - LG Tübingen
24.8.2016
VIII ZR 100/15

1. Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, "einem anderen" als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.

2. Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.

3. § 156 BGB findet auf eBay-Auktionen keine Anwendung (Bestätigung der Senatsurteile vom 7. November 2001, VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, und vom 3. November 2004, VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457).

BGB § 145, § 146, § 156

Aktenzeichen: VIIIZR100/15 Paragraphen: BGB§145 BGB§146 BGB§156 Datum: 2016-08-24
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PDF-DokumentComputerrecht - eBay

BGH - LG Neuruppin - AG Perleberg
23.9.2015
VIII ZR 284/14

1. Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014, VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014, VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14).

2. Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.

3. Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein.

BGB § 133, § 433 Abs 1

Aktenzeichen: VIIIZR284/14 Paragraphen: BGB§133 BGB§433 Datum: 2015-09-23
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PDF-DokumentComputerrecht - eBay

AG Dieburg
15.4.2015
20 C 945/14

Angebote und Gebote einer ebay-Auktion dürfen nur geändert werden, wenn Anbieter oder Bieter dazu gesetztlich berechtigt sind.

Sobald bei einer ebay-Auktion auf ein Angebot geboten wurde, darf der Anbieter das Angebot nur noch ändern, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Wenn ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert wird, kommt bei Bietende ein Vertrag mit dem Höchstbietendem und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zu Stande.

BGB § 433 Abs 2, § 145

Aktenzeichen: 20C945/14 Paragraphen: BGB§433 BGB§145 Datum: 2015-04-15
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PDF-DokumentVertragsrecht Computerrecht - Fernabsatzverträge eBay

BGH - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
10.12.2014
VIII ZR 90/14

1. Zur Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay - hier: Vorzeitige Angebotsbeendigung (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

2. Das Recht der Fernabsatzverträge erfasst nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist.

BGB § 157
BGB vom 17.01.2011§ 312b Abs 1 S 1

Aktenzeichen: VIIIZR90/14 Paragraphen: BGB§157 BGB§312b Datum: 2014-12-10
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PDF-DokumentComputerrecht - eBay Urheberrecht

OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
4.2.2013
3 W 81/13

Wird ein Lichtbild (Produktfoto) für einen privaten Verkauf im Rahmen einer Internetauktion (Ebay) unter Verletzung des Leistungsschutzrechtes nach § 72 UrhG verwendet, so ist für den Streitwert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches die vom Lichtbildner geltend gemachte Lizenzgebühr maßgeblich. Zur wirkungsvollen Abwehr weiterer Verstöße erscheint eine Verdoppelung des vom Kläger geltend gemachten Lizenzsatzes ausreichend und erforderlich.

UrhG §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1
ZPO § 3

Aktenzeichen: 3W81/13 Paragraphen: UrhG§97 UrhG§72 ZPO§3 Datum: 2013-02-04
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PDF-DokumentComputerrecht - eBay

OLG Bremen - LG Bremen
21.6.2012
3 U 1/12

1. Es spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine über ein bestimmtes eBay-Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden ist, da es an einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.

2. Für eine Zurechnung des missbräuchlichen Verhaltens eines Dritten reicht es nicht aus, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos seine Zugangsdaten nicht sicher verwahrt hat. Die im Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grundsätze sind nicht auf die der Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragbar.

BGB § 280 Abs 1, § 281 Abs 1, § 325, § 433 Abs 2

Aktenzeichen: 3U1/12 Paragraphen: BGB§280 BGB§281 BGB§325 BGB§433 Datum: 2012-06-21
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PDF-DokumentComputerrecht - eBay

LG Berlin - AG Berlin-Mitte
21.5.2012
52 S 140/11

1. Erklärt ein eBay-Verkäufer, dass es bei der Auktion einer für den "Sofortkauf" vorgesehenen Ware einen Fehler gegeben habe und er weiterhin bereit ist, die Ware zu einem neu zu verhandelnden Preis zu verkaufen, so liegt mangels Kundgabe eines eindeutigen Willens, sich vom Vertrag lösen zu wollen, keine wirksame Anfechtungserklärung vor.

2. Die weitere Erklärung des eBay-Verkäufers, dass er sich in dem Fall von dem Vertrag lösen will, dass der Vertragspartner mit dem neu vorgeschlagenen Preis nicht einverstanden ist, stellt wegen der Anknüpfung an eine Bedingung ebenfalls keine wirksame Anfechtungserklärung dar.

BGB § 119, § 121, § 142 Abs 1, § 280 Abs 3, § 281 Abs 1

Aktenzeichen: 52S140/11 Paragraphen: BGB3119 BGB§121 BGB§142 BGB§280 BGB§281 Datum: 2012-05-21
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PDF-DokumentComputerrecht - Urheberrecht eBay

OLG Braunschweig - LG Braunschweig
8.2.2012
2 U 7/11

Unberechtigte Verwendung von Lichtbildern beim privaten eBay-Verkauf; Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr als Schadensersatz

1. Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.

2. Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis des Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden, weil diese eine solche Art der Fotonutzung nicht abbilden.

3. Sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gemäß § 287 ZPO zu schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz vereinbart hätten.

4. Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe, wobei die Parteien bei der Bildung der Lizenzhöhe vernünftigerweise berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den Restwert der zu verkaufenden Sache für sich realisieren will, über keine Verkaufsgewinnspanne zur Finanzierung von Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos für den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden.

5. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf nicht zu einem prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende Vergütungspraxis gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG bei einer derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger privater eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche.

6. Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat, sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen erkennen und Abmahnungen durchführen kann.

UrhG § 13, § 72, § 97 Abs 2 S 3, § 97 Abs 2 S 4, § 97a Abs 1 S 2, § 97a Abs 2
ZPO § 287

Aktenzeichen: 2U7/11 Paragraphen: UrhG§13 UrhG§72 UrhG§97 UrhG§97a ZPO§287 Datum: 2012-02-08
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30108

PDF-DokumentVertragsrecht Computerrecht - Fernabsatzverträge Widerrufsrecht eBay Vertragsrecht

OLG Hamm - LG Dortmund
10.1.2012
4 U 145/11

Die Widerrufsbelehrung wird bei einem Angebot auf der Internetauktionsplattform eBay auch dann unverzüglich nach Vertragsschluss i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB erteilt, wenn die zusätzliche Übermittlung in Textform zwar nicht unmittelbar nach dem Abschluss des Vertrags durch Abgabe des Höchstgebots, wohl aber unmittelbar im Anschluss an das 49 Stunden später eingetretene Auktionsende erfolgt.

BGB § 355 Abs 2 S 2
BGBEG Art 246 § 1 Nr 10
UWG § 3 Abs 1, § 4 Nr 11, § 5

Aktenzeichen: 4U145/11 Paragraphen: BGB§355 UWG§3 UWG§4 UWG§5 Datum: 2012-01-10
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30578

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