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PDF-DokumentEnergierecht - Netze Preisrecht Regulierung

BGH - OLG Düsseldorf
3.3.2020
EnVR 114/18

Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast - Jahreshöchstlast

Bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors zur Anpassung der Erlösobergrenze ist beim Strukturparameter der Jahreshöchstlast wie bei den übrigen Parametern zur Erfassung einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers der im Antragszeitpunkt aktuelle Wert anzusetzen. Eine historische Jahreshöchstlast, die weder im Jahr der Antragstellung noch in dem vorausgegangenen Kalenderjahr erreicht worden ist, darf nicht berücksichtigt werden.(Rn.18)

ARegV § 10

Aktenzeichen: EnVR114/18 Paragraphen: Datum: 2020-03-03
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40088

PDF-DokumentEnergierecht - Netze Preisrecht Regulierung

BGH Kartellsenat - OLG Düsseldorf
11.2.2020
EnVR 122/18

Anpassung der Erlösobergrenze

Hat die Regulierungsbehörde die Erlösobergrenze im Hinblick auf eine geänderte Bestimmung des Qualitätselements von Amts wegen anzupassen, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass eine auch rückwirkende Anpassung nach Möglichkeit vermieden wird. Erforderlichenfalls soll jedoch eine auch rückwirkende Anpassung erfolgen, um die fortlaufende und gleichmäßige Anpassung der Erlösobergrenze an die tatsächlichen Veränderungen möglichst lückenlos zu gewährleisten. Ob eine rückwirkende Anpassung im Einzelfall insbesondere wegen eines schützenswerten Vertrauens des Netzbetreibers ausscheidet, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

ARegV § 4 Abs 5

Aktenzeichen: EnVR122/18 Paragraphen: Datum: 2020-02-11
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39981

PDF-DokumentEnergierecht - Preisrecht

BGH - OLG Oldenburg - LG Oldenburg
29.1.2020
VIII ZR 385/18

1. Zur Frage der unmittelbaren Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der Gas-Richtlinie 2009/73/EG (Anschluss an Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 und VIII ZR 75/19).

2. Zu den Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens (Grundversorgers) zu dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (Anschluss an Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 31 mwN).

EGRL 55/2003 Art 3 Abs 3 S 4, Art 3 Abs 3 S 5, Art 3 Abs 3 S 6
EGRL 73/2009 Art 3 Abs 3 S 6, Art 3 Abs 3 S 7

Aktenzeichen: VIIIZR385/18 Paragraphen: Datum: 2020-01-29
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39900

PDF-DokumentEnergierecht - Netze Preisrecht

OLG Düsseldorf
27.11.2019
3 Kart 868/18 (V)

1. Da die Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 108 AEUV mit Beschluss vom 28. Mai 2018 entschieden hat, dass die auf Grundlage des § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 4. August 2011 für die Jahre 2012 und 2013 gewährte vollständige Befreiung von Netznutzungsentgelten eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV beinhaltet und eine nachträgliche Genehmigung der Beihilfe abgelehnt hat, unterliegen die zu Gunsten von Letztverbrauchern genehmigten unbefristeten Befreiungen von den Netzentgelten der Rückforderung. Die Rückforderungsbeträge sind auf der Basis des vor der Einführung der unionsrechtswidrigen Netzentgeltbefreiung in Deutschland herrschenden Privilegierungsregimes zu ermitteln und entsprechen dem individuellen Netzentgelt, das der Netznutzer nach Maßgabe dieser Regelung hätte zahlen müssen.

2. Die Ermittlung des individuellen Netzentgelts erfolgt nach der Methode des physikalischen Pfades. Ausgehend vom betreffenden Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers wird eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen berechnet. Kann der physikalische Pfadmangels einer geeigneten Stromerzeugungsanlage nur zu einem Netzknoten gebildet werden, so sind dessen Kosten und zusätzlich die Kosten des vorgelagerten Netzes zu berechnen.

3. Ebenso wie bei einer rein nationalen Anschlusssituation setzt die Bildung eines grenzüberschreitenden physikalischen Pfades die vollständige Ermittlung der Betriebskosten der in dem Pfad genutzten Betriebsmittel und damit die Kenntnis der Netzkosten voraus. Eine Schätzung der Betriebsmittelkosten ist mit dem Konzept des physikalischen Pfads, wonach der individuelle Beitrag zur Netzstabilität als Orientierungsmaßstab für die Bestimmung der individuellen Netzentgelte herangezogen wird, ebenso unvereinbar wie die Bildung eines physikalischen Pfads zur nächstgelegenen Grenzkuppelstelle unter Fiktion einer dort gelegenen geeigneten Erzeugungsanlage.

4. Bei der Bildung eines physikalischen Pfades zu einer Grenzkuppelstelle sind die Kosten für das ausländische Netz bzw. die ausländischen Betriebsmittel in Ansatz zu bringen. Anderenfalls würde die Beschwerdeführerin besser gestellt als Letztverbraucher, für die mangels einer geeigneten Erzeugungsanlage im Netzgebiet der physikalische Pfad zu einem nationalen Netzknotenpunkt zu bilden ist.

5. Bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist die nationale Übergangsregelung des § 32 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV jeweils in der Fassung vom 14. August 2013 nicht anzuwenden. Eine ungerechtfertigte Schlechterstellung derjenigen Letztverbraucher, deren Netzentgeltbefreiungen für die Jahre 2012 und 2013 in dem Umfang zurückgenommen werden, in dem ohne die Befreiung individuelle Netzentgelte hätten gezahlt werden müssen, ergibt sich dadurch nicht.

AEUV Art 107, Art 108
StromNEV § 19 Abs 2 S 2 vom 14.08.2010, § 19 Abs 2 S 3, § 19 Abs 2

Aktenzeichen: 3Kart868/18 Paragraphen: Datum: 2019-11-27
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39592

PDF-DokumentEnergierecht - Netze Preisrecht

OLG Düsseldorf
08.10.2019
EnVR 58/18

Normativer Regulierungsrahmen

Von einer Anwendung der Regelungen in § 6a, § 7 Abs. 1 Satz 3 und 5 und Abs. 7 StromNEV sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV dürfte auch dann nicht abgesehen werden, wenn sie gegen Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG verstießen.

AEUV Art 288 Abs 3, EGRL 72/2009 Art 35, 72/2009 Art 37, StromNEV § 6a, § 7 Abs 1 S 3

Aktenzeichen: EnVR58/18 Paragraphen: Datum: 2019-10-08
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39526

PDF-DokumentEnergierecht - Netze Preisrecht Regulierung

BGH - OLG Düsseldorf
08.10.2019
EnVR 58/18

Von einer Anwendung der Regelungen in § 6a, § 7 Abs. 1 Satz 3 und 5 und Abs. 7 StromNEV sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV dürfte auch dann nicht abgesehen werden, wenn sie gegen Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG verstießen.

AEUV Art 288 Abs 3
EGRL 72/2009 Art 35, 72/2009 Art 37
StromNEV § 6a, § 7 Abs 1 S 3

Aktenzeichen: EnVR58/18 Paragraphen: Datum: 2019-10-08
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39552

PDF-DokumentEnergierecht - Regulierung Preisrecht

BGH - OLG Düsseldorf
9.4.2019
EnVR 57/18

KONNI Gas 2.0

1. Die Befugnis der Regulierungsbehörde, festgelegte Bedingungen und Methoden gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG nachträglich zu ändern, erstreckt sich auf sämtliche der Regulierungsbehörde nach § 29 Abs. 1 EnWG eröffnete Entscheidungen durch Festlegung.

2a. Die Regulierungsbehörde ist bei Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss durch Festlegungen zum Bilanzierungssystem nicht darauf beschränkt, lediglich solche Festlegungen zu treffen, die von §§ 22 bis 26 GasNZV oder anderen Vorschriften ausdrücklich genannt werden.

2b. Die Festlegung eines Entgelts für die bilanzielle Konvertierung in der Konvertierungsrichtung H-Gas nach L-Gas stellt eine Festlegung zum Bilanzierungssystem dar.

3. Der mit den Festlegungen zum Bilanzierungssystem nach §§ 22 bis 26 GasNZV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der festzulegenden Bedingungen und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.

EnWG § 29 Abs 1, § 29 Abs 2 S 1
GasNZV § 22, § 23, § 24

Aktenzeichen: EnVR57/18 Paragraphen: Datum: 2019-04-09
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38961

PDF-DokumentEnergierecht - Netze Preisrecht

BGH Kartellsenat - OLG Düsseldorf
11.12.2018
EnVR 59/17

Individuelles Netzentgelt IV

1. Die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung bedarf ihrerseits der Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsieht.

2. Ein Letztverbraucher hat die Versäumung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt schuldhaft mitverursacht, wenn er die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung erst nach Ablauf mehrerer Monate anzeigt.

StromNEV § 19 Abs 2 S 7
VwVfG § 31 Abs 7, § 32

Aktenzeichen: EnVR59/17 Paragraphen: Datum: 2018-12-11
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38383

PDF-DokumentEnergierecht - Fernwärme Preisrecht

BGH - LG Würzburg - AG Würzburg
19.7.2017
VIII ZR 268/15

1. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ist dahin (erweiternd) auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme als solche von einem Vorlieferanten bezieht, seine mit dem Endkunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten - und nicht an die Brennstoffkosten des Vorlieferanten - anknüpft.

2. Ein von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gewählter Preisänderungsparameter ist nur dann geeignet, die ihm entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 41; vom 25. Juni 2014, VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 25).

3. Die Weitergabe von (Bezugs)Kostensteigerungen, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte ist unangemessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016, VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 33).

4. Zur Frage der angemessenen Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei bloßer Anbindung an eine "HEL"-Notierung in einer Preisanpassungsklausel.

AVBFernwärmeV vom 04.11.2010 § 24 Abs 4 S 1

Aktenzeichen: VIIIZR268/15 Paragraphen: Datum: 2018-07-19
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38412

PDF-DokumentEnergierecht - Preisrecht

BGH - OLG Hamm - LG Dortmund
6.6.2018
VIII ZR 247/17

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen.

2. Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

StromGVV § 2 Abs 3 S 1 Nr 5, § 2 Abs 3 S 3, § 5 Abs 2 S 2
UKlaG § 2 Abs 1, § 3 Abs 1

Aktenzeichen: VIIIZR247/17 Paragraphen: Datum: 2018-06-06
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37889

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