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PDF-DokumentKostenrecht - Kostenausgleich Streihelfer/Genosse

OLG Düsseldorf
16.10.2012
5 U 108/11

Auf den Antrag der Streithelferinnen werden den Beklagten 75 % der Kosten der Streithelferinnen auferlegt, mit Ausnahme der durch den Vergleich entstandenen Kosten. Diese und die verbliebenen 25 % der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten haben die Streithelferinnen selbst zu tragen.

BGB § 631
ZPO § 98, § 101 Abs 1, § 321

Aktenzeichen: 5U108/11 Paragraphen: BGB§631 ZPO§98 ZPO§101 ZPO§321 Datum: 2012-10-16
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PDF-DokumentHonorarrecht/RVG Kostenrecht - Vergleichsgebuhr Kostenausgleich

OLG Naumburg - LG Stendal
22.11.2011
10 W 57/11

Haben sich die Parteien im Zivilprozess verglichen ohne den Rechtsstreit für erledigt zu erklären oder im Vergleich eine Kostenentscheidung zu treffen oder festzulegen nach welchen Kriterien die Kosten zu tragen sein sollen, sondern vielmehr nach Vergleichsschluss unter Stellung widerstreitender Kostenanträge erklärt, das Gericht möge über die Kosten entscheiden, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 98 ZPO).

ZPO § 91a, § 98

Aktenzeichen: 10W57/11 Paragraphen: ZPO§91a ZPO§98 Datum: 2011-11-22
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PDF-DokumentVersicherungsrecht Kostenrecht - Rechtsschutzversicherung Vergleich Kostenausgleich

OLG Frankfurt - LG Frankfurt
13.01.2005 3 U 109/04
Rechtsschutzversicherung; Kostenquote; Prozessvergleich
Verzichtet in einem Prozessvergleich der Beklagte neben der von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtung auch auf einen Gegenanspruch, hinsichtlich dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, entspricht die Kostenverteilung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, wenn auch der Wert des Gegenanspruchs (hier: auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen) berücksichtigt wird.
ARB 94 § 5 Nr. 3 lit. b

Aktenzeichen: 3U109/04 Paragraphen: ARB94§5 Datum: 2005-01-13
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PDF-DokumentKostenrecht - Kostenausgleich Kostenfestsetzung

OLG Düsseldorf
11.08.2004 VI-W (Kart) 11/01
Sind die Prozesskosten in der Kostengrundentscheidung des Urteils nach Quoten verteilt worden, hat gemäß § 106 Abs. 1 ZPO das Gericht die den Parteien entstandenen Kosten auszugleichen. Der Kostenausgleich ist zwingend. Er hat durch Saldierung der einzelnen Kostenerstattungsansprüche der Parteien zu erfolgen. Hieran ist nur dann eine Ausnahme vorzunehmen, wenn der auf einen Kostenfestsetzungsantrag zur Berechnung seiner auszugleichenden Kosten aufgeforderte Gegner eine eigene Kostenberechnung innerhalb der - gegebenenfalls verlängerten (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO) - Wochenfrist des § 106 Abs. 1 ZPO nicht eingereicht hat. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 106
RPflG § 11 Abs. 1
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 7 Abs. 2
BRAGO § 26

Aktenzeichen: VI-W(Kart)11/01 Paragraphen: ZPO§104 ZPO§106 RPflG§11 BRAGO§6 BRAGO§7 Datum: 2004-08-11
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PDF-DokumentKostenrecht - Klagerücknahme Kostenausgleich

OLG Stuttgart - LG Stuttgart
7.4.2004 13 W 15/04
Nehmen Kläger und Widerkläger ihre Anträge mit identischem Gegenstand und Wert wechselseitig zurück, so sind in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten gegeneinander aufzuheben.
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 92 Abs. 1

Aktenzeichen: 13W15/04 Paragraphen: ZPO§269 ZPO§92 Datum: 2004-04-07
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PDF-DokumentInsolvenzrecht Kostenrecht - Insolvenz Prozeßrecht Kostenausgleich Insolvenz

OLG Naumburg - LG Halle
22.03.2004 5 W 22/04
Wird die Quote für die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) im Falle eines Prozesserfolges 13,4 v. H. betragen, während sie ohne den Prozess keine Befriedigung zu erwarten haben, ist den Insolvenzgläubigern die Kostenbeteiligung grundsätzlich zuzumuten.
InsO § 38

Aktenzeichen: 5W22/04 Paragraphen: InsO§38 Datum: 2004-03-22
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PDF-DokumentProzeßrecht Kostenrecht - Streitverkündung Streitgenossen Streithelfer/Genosse Kostenausgleich

BGH
3.4.2003 V ZB 44/02
Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 11. November 1960, V ZR 47/55).
ZPO § 101

Aktenzeichen: VZB44/02 Paragraphen: ZPO§101 Datum: 2003-04-03
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PDF-DokumentKostenrecht - Streithelfer/Genosse Kostenausgleich

Kammergericht
25.03.2003 1 W 455/02 1 W 464/02 1 W 465/02
Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten

Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden -Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.
ZPO §§ 104, 106

Aktenzeichen: 1W455/02 1W464/02 1W465/02 Paragraphen: ZPO§104 ZPO§106 Datum: 2003-03-25
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PDF-DokumentKostenrecht - Gerichtskosten Kostenausgleich Kostenentscheidung Vergleich

OLG Celle
17.03.2003 6 W 23/03
Gebühren und Kosten, Gerichtskosten
1. Vergleichen die Parteien sich bezüglich einer eingeklagten Werklohnforderung und bestimmen sie zugleich, dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll, so ist diese in entsprechender Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Demgegenüber ist weder auf den sich aus dem Vergleich ergebenden Grad des Obsiegens und Unterliegens noch auf die Zweifelsregelung des § 98 S. 1 ZPO abzustellen.

2. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, und die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen.
§ 91 a ZPO; § 98 ZPO,
§ 16 Nr. 1 VOB/B,
§ 322 BGB

Aktenzeichen: 6W23/03 Paragraphen: ZPO§91a ZPO§98 VOB/B§16 BGB§322 Datum: 2003-03-17
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PDF-DokumentHonorarrecht Kostenrecht - Rechtsanwälte Unterbevollmächtigter Kostenausgleich Sonstiges

OLG Köln - LG Bonn
17.02.2003 17 W 53/03
Keine Kostenerstattung bei Beauftragung eines Verkehrsanwaltes im Berufungsverfahren

1. Bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz sind auch nach „neuem“ Recht die Kosten eines Verkehrsanwaltes grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da dieser gehalten ist, sich bei Aufklärungsbedarf unmittelbar bei dem Mandanten zu informieren und mit diesem persönliche Gespräche zu führen.

2. Die Kosten einer fiktiven Informationsreise anstelle der Kosten eines Verkehrsanwaltes können nur dann berücksichtigt werden, wenn von der Partei glaubhaft gemacht wird, dass unmittelbarer Kontakt zu einem der Prozessbevollmächtigten bestand. Bei einer Information des Prozessbevollmächtigten nur auf telefonischem oder schriftlichem Wege können daher keine Kosten für eine fiktive Informationsreise angesetzt werden.
ZPO § 91 Abs. 1

Aktenzeichen: 17W53/03 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2003-02-17
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